StGB genügen kann, sofern die Begehung durch die Beteiligung des Beschwerdeführers erleichtert wurde und der Diebstahl auf dem gemeinsamen Willen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten beruhte und sich die beiden Täter der gegenseitigen Stärkung aufgrund des Zusammenschlusses zu einem Team bewusst waren. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer ein "untätiger" Sympathisant (Beschwerde, S. 5) und damit im weiteren Sinne unbeteiligt gewesen sein soll, scheint weit hergeholt, ist er doch nicht einfach zufällig am Tatort dazu gestossen, sondern gesteht, das B. in V. gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten verlassen zu haben und am nächsten Morgen gemeinsam zurückgekehrt zu sein