Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass grundsätzlich auch ein untergeordneter Tatbeitrag zur Bejahung des bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 3 StGB genügen kann, sofern die Begehung durch die Beteiligung des Beschwerdeführers erleichtert wurde und der Diebstahl auf dem gemeinsamen Willen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten beruhte und sich die beiden Täter der gegenseitigen Stärkung aufgrund des Zusammenschlusses zu einem Team bewusst waren.