2.2.7.2. Der Beschwerdeführer gibt zu, in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2022 mit dem Mitbeschuldigten, welcher die Delikte in einigen Fällen gesteht (vgl. delegierte Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 in den Akten HA.2022.577, Fragen 45, 66), zumindest teilweise unterwegs gewesen zu sein. Ebenfalls gibt er zu, dass er und der Mitbeschuldigte die Einkäufe mit den aus den Fahrzeugen gestohlenen Bankkarten gemeinsam getätigt hätten (vgl. delegierte Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 in den Akten HA.2022.577, Fragen 52, 92−95, 114; vgl. auch Beschwerde, S. 5). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind teilweise widersprüchlich.