Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Taten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen. Eine Bande liegt bereits vor, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E.3.3;