Die Rechtsprechung nimmt Bandenmässigkeit an, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Taten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen.