Für die zusätzlich vorgeworfenen Delikte in R. und S. bestünden keine begründeten Beweise bzw. Belege. Dies ergebe sich auch aus dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2022, wonach das Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespiegelt und ausgewertet worden sei und sich daraus keine Hinweise auf die Begehung weiterer Delikte ziehen lassen würden. Ebenfalls nicht geprüft worden sei durch die Vorinstanz, inwiefern die Tatbestandselemente des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls erfüllt seien.