Der Mitbeschuldigte habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 bestätigt, dass er dem Beschwerdeführer die Jacke "D." gegeben habe (Beschwerde, S. 4). Der Beschwerdeführer sei in der besagten Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2022 teilweise mit dem Mitbeschuldigten unterwegs gewesen, habe aber selbst nichts gemacht und sei somit nur ein untätiger Sympathisant, so dass er aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. Für die zusätzlich vorgeworfenen Delikte in R. und S. bestünden keine begründeten Beweise bzw. Belege.