Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Vorinstanz nur oberflächlich mit den Ergebnissen der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 auseinandergesetzt habe und sich der Tatverdacht entgegen der Annahme der Vorinstanz seit der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft am 5. Oktober 2022 nicht verdichtet habe (Beschwerde, S. 5). Der Mitbeschuldigte habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 bestätigt, dass er dem Beschwerdeführer die Jacke "D." gegeben habe (Beschwerde, S. 4).