2.2.3. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2022 wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und die Beteiligung am gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie der Sachbeschädigung bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Vorinstanz nur oberflächlich mit den Ergebnissen der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 auseinandergesetzt habe und sich der Tatverdacht entgegen der Annahme der Vorinstanz seit der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft am 5. Oktober 2022 nicht verdichtet habe (Beschwerde, S. 5).