Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 21. Dezember 2022 aus, dass die mittlerweile durchgeführte Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten vom 7. November 2022 nichts am dringenden Tatverdacht ändere und keine neuen Ergebnisse hervorgebracht habe. Auch das Indiz, dass der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung diverse werthaltige Gegenstände auf sich getragen habe, welche nicht durch ihn hätten finanziert worden sein können, sei nicht durch die Konfrontationseinvernahme enthärtet worden und gemessen am aktuellen Ermittlungsstand bestünden hinreichend konkrete Anhaltspunkte, wonach