In der erstmaligen Haftanordnung vom 5. Oktober 2022 stützte sich die Vorinstanz hinsichtlich des Tatverdachts auf das Tragen der Jacke "D." durch den Beschwerdeführer, da dasselbe Modell dieser Jacke in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2022 aus dem Personenwagen von E. entwendet worden war (vgl. E. 3.2.4). Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 21. Dezember 2022 aus, dass die mittlerweile durchgeführte Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten vom 7. November 2022 nichts am dringenden Tatverdacht ändere und keine neuen Ergebnisse hervorgebracht habe.