mehrere Personenwagen aufgebrochen und daraus diverse Wertgegenstände entwendet zu haben. In der erstmaligen Haftanordnung vom 5. Oktober 2022 stützte sich die Vorinstanz hinsichtlich des Tatverdachts auf das Tragen der Jacke "D." durch den Beschwerdeführer, da dasselbe Modell dieser Jacke in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2022 aus dem Personenwagen von E. entwendet worden war (vgl. E. 3.2.4).