Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.2 (HA.2022.577) Art. 17 Entscheid vom 13. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Harold Külling, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 21. Dezember 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A. (Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen banden- und ge- werbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung. Am 1. Ok- tober 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau festgenommen. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 5. Ok- tober 2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 3. Oktober 2022 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- haft bis einstweilen am 31. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Dezember 2022 um drei Monate bis einstweilen am 31. März 2023. 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 23. Dezember 2022 zu- gestellten (Haftverlängerungs-)Entscheid mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Bremgarten vom 21. Dezember 2022 aufzuheben und es sei der Beschuldigte umgehend, eventuell mit Auflagen, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 4. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 4. Januar 2023 (Posteingang: 6. Januar 2023) auf eine Ver- nehmlassung. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme und hielt an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Verlängerung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 31. März 2023 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2.2.1. Es ist vorliegend zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht gegeben ist. 2.2.2. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht bezüglich des dem Be- schwerdeführer gemachten Vorwurfs, in der Nacht vom 30. September 2022 auf den 1. Oktober 2022 gemeinsam mit C. (Mitbeschuldigter) in Q. -4- mehrere Personenwagen aufgebrochen und daraus diverse Wertgegen- stände entwendet zu haben. In der erstmaligen Haftanordnung vom 5. Ok- tober 2022 stützte sich die Vorinstanz hinsichtlich des Tatverdachts auf das Tragen der Jacke "D." durch den Beschwerdeführer, da dasselbe Modell dieser Jacke in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2022 aus dem Personenwagen von E. entwendet worden war (vgl. E. 3.2.4). Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 21. Dezember 2022 aus, dass die mittlerweile durchgeführte Konfrontationseinvernahme zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Mitbeschuldigten vom 7. November 2022 nichts am dringenden Tatverdacht ändere und keine neuen Ergebnisse hervorge- bracht habe. Auch das Indiz, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ver- haftung diverse werthaltige Gegenstände auf sich getragen habe, welche nicht durch ihn hätten finanziert worden sein können, sei nicht durch die Konfrontationseinvernahme enthärtet worden und gemessen am aktuellen Ermittlungsstand bestünden hinreichend konkrete Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdeführer der besagten Delikte strafbar gemacht habe (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.2.3). 2.2.3. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2022 wird das Vorliegen eines drin- genden Tatverdachts und die Beteiligung am gewerbs- und bandenmässi- gen Diebstahl sowie der Sachbeschädigung bestritten. Der Beschwerde- führer bringt vor, dass sich die Vorinstanz nur oberflächlich mit den Ergeb- nissen der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 auseinan- dergesetzt habe und sich der Tatverdacht entgegen der Annahme der Vorinstanz seit der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft am 5. Oktober 2022 nicht verdichtet habe (Beschwerde, S. 5). Der Mitbeschul- digte habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 bestätigt, dass er dem Beschwerdeführer die Jacke "D." gegeben habe (Beschwerde, S. 4). Der Beschwerdeführer sei in der besagten Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2022 teilweise mit dem Mitbeschul- digten unterwegs gewesen, habe aber selbst nichts gemacht und sei somit nur ein untätiger Sympathisant, so dass er aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. Für die zusätzlich vorgeworfenen Delikte in R. und S. be- stünden keine begründeten Beweise bzw. Belege. Dies ergebe sich auch aus dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2022, wonach das Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespiegelt und ausgewertet worden sei und sich daraus keine Hinweise auf die Begehung weiterer Delikte ziehen lassen würden. Ebenfalls nicht geprüft worden sei durch die Vorinstanz, inwiefern die Tatbestandselemente des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls erfüllt seien. 2.2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2023 beantragt die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde und ver- -5- weist dabei einerseits auf die Ausführungen in der Verfügung der Vor- instanz vom 21. Dezember 2022 und andererseits zusätzlich auf den Erhe- bungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2022. Demge- mäss könnten dem Beschwerdeführer gestützt auf die RTI-Daten noch wei- tere Delikte in T. und S. in der Nacht vom 27. auf den 28. September 2022 und in U. am 19. September 2022 vorgeworfen werden. 2.2.5. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass der Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2022 keinerlei verbindliche Rückschlüsse zulasse. Zu- dem würden Belege über die angeblichen RTI-Daten fehlen. 2.2.6. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haft- gericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Ver- urteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, wel- che das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine einge- hende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhal- tens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatver- dacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfah- rens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). Falls -6- schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser- gebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangs- massnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 221 StPO, insbesondere Fn. 14; Urteile des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1; 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Nach Durchführung der in Betracht kom- menden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.). 2.2.7. 2.2.7.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die Wegnahme einer fremden bewegli- chen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Die Rechtsprechung nimmt Bandenmässigkeit an, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zu- sammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzel- nen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psy- chisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Taten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen. Eine Bande liegt bereits vor, wenn nur gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E.3.3; 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.1). 2.2.7.2. Der Beschwerdeführer gibt zu, in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2022 mit dem Mitbeschuldigten, welcher die Delikte in einigen Fällen gesteht (vgl. delegierte Konfrontationseinvernahme vom 7. Novem- ber 2022 in den Akten HA.2022.577, Fragen 45, 66), zumindest teilweise unterwegs gewesen zu sein. Ebenfalls gibt er zu, dass er und der Mitbe- schuldigte die Einkäufe mit den aus den Fahrzeugen gestohlenen Bankkar- ten gemeinsam getätigt hätten (vgl. delegierte Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 in den Akten HA.2022.577, Fragen 52, 92−95, 114; vgl. auch Beschwerde, S. 5). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind teilweise widersprüchlich. Unglaubhaft sind die Angaben bezüglich der Her- kunft der Jacke "D.". Einmal will der Beschwerdeführer sie am Fluss gefun- den haben (vgl. delegierte Einvernahme vom 2. Oktober 2022 in den Akten -7- HA.2022.452, Fragen 36, 44, 69). Einmal will er sie vom Mitbeschuldigten erhalten haben (vgl. Protokoll vom 5. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, S. 2 f.; delegierte Konfrontationseinvernahme vom 7. No- vember 2022 in den Akten HA.2022.577, Fragen 43−45). Der Beschwerde- führer behauptet weiter, dass er selbst keine Fahrzeugscheiben einge- schlagen oder Wertgegenstände entwendet habe (vgl. Konfrontationsein- vernahme vom 7. November 2022 in den Akten HA.2022.577, beispiels- weise Fragen 44, 59, 63, 74, 77, 83, 90) und darum unschuldig sei. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass grundsätzlich auch ein unter- geordneter Tatbeitrag zur Bejahung des bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 3 StGB genügen kann, sofern die Begehung durch die Betei- ligung des Beschwerdeführers erleichtert wurde und der Diebstahl auf dem gemeinsamen Willen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten beruhte und sich die beiden Täter der gegenseitigen Stärkung aufgrund des Zusammenschlusses zu einem Team bewusst waren. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer ein "untätiger" Sympathisant (Beschwer- de, S. 5) und damit im weiteren Sinne unbeteiligt gewesen sein soll, scheint weit hergeholt, ist er doch nicht einfach zufällig am Tatort dazu gestossen, sondern gesteht, das B. in V. gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten verlas- sen zu haben und am nächsten Morgen gemeinsam zurückgekehrt zu sein (Einvernahme zur Hafteröffnung vom 2. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, Frage 21; Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, S. 5; delegierte Einver- nahme vom 2. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, Fragen 28−32). Darüber hinaus gibt er in Bezug auf das aufgebrochene Fahrzeug zum Nachteil von G. an, dass sie dieses geöffnet hätten, um darin zu schlafen und sich aufzuwärmen (vgl. delegierte Einvernahme vom 2. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, Fragen 45 f.), wobei er die Aussage danach korrigierte und sich auf ein anderes Auto bezog (vgl. delegierte Einver- nahme vom 2. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, Frage 53). Gesamthaft betrachtet besteht – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wol- len – der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer an den vorge- worfenen Delikten beteiligt war und sich nach Art. 144 StGB und Art. 139 Ziff. 3 StGB strafbar gemacht hat. Begründen lässt sich dies damit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung am 1. Oktober 2022 die Jacke "D." sowie weitere Gegenstände […],die am Morgen vom 1. Oktober 2022 – mutmasslich mit den aus den Fahrzeugen entwendeten Bankkarten – in V. gekauft worden waren, auf sich trug. Dies wird auch durch das sicher- gestellte Video-/Fotomaterial vom Selecta-Automaten am Bahnhof W. und von den Geschäften in V. bekräftigt (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantons- polizei Aargau vom 2. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, S. 5–7 inkl. den Fotobeilagen). Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie er an diese Gegenstände gelangt sein bzw. was sich in der Nacht vom 30. Sep- -8- tember auf den 1. Oktober 2022 zugetragen haben soll, sind widersprüch- lich und insgesamt nicht glaubhaft. Nicht einleuchtend ist insbesondere auch, weshalb der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer an der Beute beteiligt bzw. diesen an der Verwendung derselben für Einkäufe teilhaben lässt, wenn er nichts damit zu tun hatte (vgl. Einvernahme zur Hafteröff- nung vom 2. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, Fragen 16 ff.; dele- gierte Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2022 in den Akten HA.2022.577, Fragen 43–46). Die durchgeführte Konfrontationseinver- nahme vom 7. November 2022 und die Tatsache, dass der Mitbeschuldigte der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefühlers nicht widersprochen und diesen auch nicht weiter belastet hat, ändert – wie die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat – nichts an der Bejahung des dringenden Tatver- dachts. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5) muss sich der Anfangsverdacht im Verlaufe des Untersuchungsver- fahrens nicht zwingend weiter erhärten, sondern es genügt, wenn der er- hebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. vorstehend E. 2.2.6). Dies ist vorliegend der Fall. Es bestehen weiterhin erhebliche und konkrete Verdachtsmo- mente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der mehrfachen Sachbeschädigung und dem mehrfachen bandenmässigen Diebstahl, so dass der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. 2.2.7.3. Da aufgrund der obenstehenden Erwägungen ein dringender Tatverdacht bezüglich bandenmässigen Diebstahls besteht, können Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB vorliegend unterbleiben. Weiter kann auch offenbleiben, inwiefern der Erhebungsbericht der Kan- tonspolizei Aargau vom 8. Dezember 2022 belegt, dass der Beschwerde- führer im September 2022 in S., T. und U. an weiteren Delikten beteiligt gewesen sei. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beteiligung des Be- schwerdeführers gestützt auf die RTI-Daten an den in U. am 19. September 2022, in S. zwischen den 25. bis 28. September 2022 und den in R. am 28. September 2022 begangenen Delikten (vgl. Erhebungsbericht, S. 4 f., 8) im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen ist. 2.3.1. Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht und zur Begründung vorwiegend auf ihre Verfügung vom 5. Oktober 2022 verwie- sen (angefochtene Verfügung, E. 3.3 und 3.4). Mit erstmaliger Haftanord- nung vom 5. Oktober 2022 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der ausländische Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz besitze und in Bezug auf das gestellte Asylgesuch fraglich sei, ob über- haupt Chancen auf Gutheissung bestünden. Der Beschwerdeführer weise -9- keinen Bezug zur Schweiz auf. Aufgrund des hängigen Asylverfahrens könne er keiner Arbeit nachgehen und habe keine Freunde und/oder Ver- wandten in der Schweiz. Demzufolge habe der Beschwerdeführer bei ei- nem Weggang aus der Schweiz nichts zu verlieren. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz auch bereits nur kurze Zeit in Spanien und in Frankreich gelebt (vgl. E. 3.3.4). 2.3.2. Das Vorliegen der Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er macht in seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2022 geltend, dass er ein Asylgesuch eingereicht habe und unbedingt in der Schweiz bleiben möchte, so dass er kein Interesse daran habe, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Im B. in V. wäre er überdies stets greifbar (Be- schwerde, S. 6). Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 führt der Beschwerdeführer ergän- zend zur Beschwerde vom 29. Dezember 2022 aus, dass er bei einer Ver- urteilung mit einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen hätte, eine Nebenstrafe, deren Vollzug er bei einer Flucht gerade vorwegnehmen würde. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ausländer sei, könne noch keine Fluchtgefahr begründen. Ziel des Beschwerdeführers sei es, einen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erhalten. 2.3.3. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bezweckt die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Cha- rakter des Beschuldigten, seine moralische Integrität, seine finanziellen Mit- tel, seine Verbindungen zur Schweiz, seine Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihm drohenden Strafe. Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zuneh- mender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allen- falls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe an- zurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (Urteil des Bun- desgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2). 2.3.4. Der Beschwerdeführer ist H. Staatsangehöriger und ist gemäss eigenen Aussagen Ende Sommer 2022 in die Schweiz eingereist, wo er sich zuerst in X. befand und sich seit dem 11. September 2022 im B. in V. aufhält (vgl. Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 2. Oktober 2022 in - 10 - den Akten HA.2022.452, Frage 29; delegierte Einvernahme vom 2. Okto- ber in den Akten HA.2022.452, Fragen 18 f.). Zuvor lebte er kurze Zeit in Spanien und in Frankreich (vgl. Protokoll vom 5. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, S. 3). In der Schweiz stellte der Beschwerdeführer ein Asyl- gesuch (vgl. Protokoll vom 5. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, S.3), über welches bis anhin noch nicht entschieden wurde. Gemäss eige- nen Aussagen hat er keine Freunde oder Verwandten in der Schweiz (Ein- vernahme zur Hafteröffnung vom 2. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, Fragen 23 f.). Der Beschwerdeführer geht keiner (regelmäs- sigen) Arbeit nach und lebt finanziell weitgehend von der Unterstützung des B. mit Fr. 21.00 pro Woche, daneben habe er einen kleinen "Nebenver- dienst" infolge gelegentlicher Reinigungsarbeiten im B. oder erhalte Geld von einem Freund (vgl. Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 2. Oktober 2022 in den Akten HA.2022.452, Fragen 22, 39; delegierte Einvernahme vom 2. Oktober in den Akten HA.2022.452, Fragen 21, 23). Seine persönliche und finanzielle Situation in der Schweiz muss insgesamt als äusserst angespannt bezeichnet werden. Die persönlichen Verhältnisse sprechen klar für eine Fluchtgefahr. Es ist offensichtlich, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz, wo er sich erst seit wenigen Monaten auf- hält, nicht verwurzelt ist. Angesichts des hängigen Strafverfahrens und der drohenden obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) ist denn auch nicht auszumachen, was ihn in der Schweiz halten resp. motivieren sollte, sich dem Strafverfahren und allfälligen Strafvollzug zu stellen. Der Anreiz zur Flucht ins Ausland oder zum Untertauchen im Inland ist zweifelsohne gegeben und das Vorliegen von Fluchtgefahr somit zu bejahen. 2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Fortdauer der Haft nicht verhält- nismässig sei, da die Verurteilung zum qualifizierten Diebstahlstatbestand nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB keineswegs sicher sei. Die Haftentlassung könne auch unter Auflagen, wie beispielsweise einem Rayonverbot, bewil- ligt werden (Beschwerde, S. 6). Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass nach aktuellem Verfahrensstand keine Vorstrafen gegen ihn bekannt seien, so dass bei einer Verurteilung durch das Sachgericht mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen sei. 2.4.2. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zustän- dige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. - 11 - Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn dieser stellt eine deutlich schär- fere Zwangsmassnahme dar. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie bei- spielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. die Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewis- sen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatz- massnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regel- mässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer Auflagen, wie beispielsweise ein Rayonver- bot, beantragt, ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Auflagen, insbesondere die Auflage nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO, sich in einem bestimmten Haus aufzuhalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren effektiv sicherstellen bzw. wie der Beschwerdeführer dadurch daran gehindert wer- den könnte, das B. in V. zu verlassen. Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits mit erstmaliger Anordnung der Untersuchungshaft zutreffend ausgeführt, weshalb beispielsweise eine Ausweis- und Schriftensperre keine genü- gende Ersatzmassnahme darstellt um die Fluchtgefahr zu bannen (vgl. Verfügung vom 5. Oktober 2022 E.3.5). Vorliegend ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwerdefüh- rers auszugehen, weshalb eine mildere Ersatzmassnahme nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). 2.4.4. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz einstweilige Verlängerung der bislang drei Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da die Mindeststrafandrohung bei Art. 139 Ziff. 3 StGB bei 6 Monaten liegt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann im jetzigen Verfahrensstadium auch noch nicht gesagt werden, es drohe ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit lediglich Be- währungsstrafe, wobei im Übrigen auch nicht entscheidend ist, ob dem Be- schwerdeführer eine bedingte oder unbedingte Strafe droht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2022 vor, dass das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO verletzt worden sei, da nach der Konfrontationseinvernahme keine weite- ren Verfahrenshandlungen erfolgt seien. - 12 - Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur so- weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Recht- mässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftent- lassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3). Inwiefern eine besonders schwere Verfahrensverzögerung vorliegen soll, welche die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen würde, wird nicht dargetan. Derartiges ist angesichts der Vielzahl an Delikten und der bisherigen Dauer des Strafverfahrens auch nicht ersichtlich. Insofern ist auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 67.00, insgesamt Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn - 13 - diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister