4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Unrecht wegen Verjährung eingestellt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2023 damit aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an diese zurückzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die - 10 -