3.4. Nachdem vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist, liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor, sondern steht vielmehr der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) in Frage. Beim Betrug beträgt die Höchststrafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und die Verfolgungsverjährung tritt erst nach 15 Jahren ein (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Somit war die Strafverfolgung der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten, welche dieser am 21. Mai 2019 (vgl. act. 60) bzw. letztmals am 22. Juni 2019 (vgl. act. 58) begangen haben soll, bei Erlass der vorinstanzlichen Einstellungsverfügung am 27. September 2023 noch nicht verjährt.