Nach dem Prinzip von Treu und Glauben sind keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergleich mit den Covid-Überbrückungs- krediten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners angebracht, muss die Arbeitslosenkasse die vielen Anträge doch zeitnah bearbeiten, um die Existenz der Arbeitslosen nicht zu gefährden. Unter diesen Umständen kann von der Arbeitslosenkasse nicht erwartet werden, dass sie alle Bezüger von Arbeitslosenversicherungsleistungen unter Generalverdacht stellt, vielmehr darf sie ihnen ein gewisses Vertrauen entgegenbringen.