Arbeitslosenkasse Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben des Beschwerdegegners gehabt hätte, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht von ihm behauptet. Vorliegend ist ein Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gegeben, mithin ein ausgesprochenes Massengeschäft. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben sind keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2).