Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschwerdegegners, die er überdies unterschriftlich bestätigte, wahrheitsgetreu sind. Sie hätte bloss weitere Abklärungen treffen müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Dass solche vorgelegen hätten oder dass die -9-