3.3.2. Der Beschwerdegegner füllte das AdvP-Formular zwei Mal falsch aus, indem er darin wahrheitswidrig ankreuzte, er habe im betreffenden Monat keine Arbeitstätigkeit ausgeübt und sei weiterhin arbeitslos. Damit hat er die Behörde aktiv getäuscht. Nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.2 hiervor) war er zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschwerdegegners, die er überdies unterschriftlich bestätigte, wahrheitsgetreu sind.