Mit Verfügung vom 26. September 2022 rechnete die Arbeitslosenkasse das vom Beschwerdegegner nicht deklarierte Einkommen als Zwischenverdienst an und ordnete für die zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 2'180.35 die Rückerstattung an (vgl. act. 67 ff.). Der Beschwerdegegner erhob dagegen keine Einsprache (vgl. act. 39 und 72).