58 ff.). Die im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit vorgenommenen Abgleiche zwischen den gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten bei der AHV-Ausgleichskasse und der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung zeigten in der Folge, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2019 neben dem Bezug der Arbeitslosenentschädigung ein Erwerbseinkommen erzielte, welches er nicht deklariert hatte (vgl. act. 38 und 49 ff.). Mit Verfügung vom 26. September 2022 rechnete die Arbeitslosenkasse das vom Beschwerdegegner nicht deklarierte Einkommen als Zwischenverdienst an und ordnete für die zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 2'180.35 die Rückerstattung an (vgl. act.