50 und 57). Der Beschwerdegegner reichte der Arbeitslosenversicherung jeweils monatlich ein ausgefülltes und unterzeichnetes AdvP-Formular ein. Die vorstehend erwähnte Tätigkeit bei der E._____ AG deklarierte er gegenüber der Arbeitslosenversicherung weder im AdvP-Formular für den Monat Mai 2019 noch in jenem für den Monat Juni 2019. Die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe – mit welcher die Bitte um Beilage der entsprechenden Bescheinigung über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen verbunden war – kreuzte er auf beiden Formularen jeweils mit "Nein" an und reichte keine Bescheinigungen oder Abrechnungen ein (vgl. act.