Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Abs. 2). 3.3. 3.3.1. Im konkreten Fall meldete sich der Beschwerdegegner am 15. Januar 2019 zur Arbeitsvermittlung an und stellte per 1. März 2019 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (vgl. act. 45 f.). Diese richtete ihm in der Folge bis zum 21. Februar 2020 Leistungen aus (vgl. act. 43 f.). Im Jahr 2019 war der Beschwerdegegner u.a. in den Monaten Mai und Juni für die E._____ AG tätig, bei welcher er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 607.80 (Mai) sowie von Fr. 2'657.00 (Juni) erzielte (vgl. act. 50 und 57).