Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2 mit Hinweis).