Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.1).