148a Abs. 2 StGB denkbar. Nachdem es sich dabei um eine Übertretung handle, habe sie das Verfahren infolge Verjährung richtigerweise eingestellt. -7- 3. 3.1. Der Beschwerdegegner räumt ein, sein Einkommen gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau verschwiegen zu haben, indem er auf den AdvP-Formularen für die Monate Mai und Juni 2019 wahrheitswidrig angab und unterschriftlich bestätigte, dass er nicht bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe. Er bestreitet jedoch, sich arglistig verhalten zu haben.