Bei den Covid-19-Krediten gebe es im Vergleich zum Bezug von Arbeitslosengeldern keinen gesetzlichen Datenaustausch zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau werde zur Kenntnis genommen, es sei jedoch davon auszugehen, dass dieses einer Prüfung durch das Bundesgericht nicht standhalten würde. Die Vorinstanz habe die Arglist zu Recht verneint und sei richtigerweise zum Schluss gekommen, im Falle der Bejahung des Vorsatzes sei einzig eine Strafbarkeit gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB denkbar.