Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin müsse zur Verneinung der Arglist eine Überprüfung der einfachen Lüge auch nicht "unmittelbar" oder "sofort" stattfinden können. Erforderlich sei einzig, dass die falschen Angaben nur mit besonderer Mühe überprüft werden könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei den Covid-19-Krediten gebe es im Vergleich zum Bezug von Arbeitslosengeldern keinen gesetzlichen Datenaustausch zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller.