Die ZAS gleiche die Daten der ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stelle sie dabei fest, dass eine Person, welche ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt habe, melde sie dies von Amtes wegen der zuständigen Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung. In Art. 174 Abs. 1bis AHVV seien die Fristen für den Datenaustausch und -abgleich geregelt.