Entgegen der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass in Art. 93 AHVG ein expliziter, gesetzlicher Mechanismus für den Austausch von Daten zwischen der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) und der Arbeitslosenversicherung vorgesehen sei. Die ZAS gleiche die Daten der ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab.