2.3. Der Beschwerdegegner führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz behaupte entgegen der Beschwerdeführerin nicht, dass zwischen dem Beschwerdegegner und der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliege. Vielmehr komme die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, es fehle einerseits an der Unzumutbarkeit der Überprüfung der Angaben aufgrund besonderer Mühe und andererseits sei auch die Qualifikationsalternative, wonach der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abgehalten habe, nicht erfüllt. Entgegen der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass in Art.