Eine lückenlose Überprüfung der Anträge sei in Anbetracht der grossen Anzahl, soweit überhaupt möglich und zumutbar, ohnehin nur mit Mühe zu bewerkstelligen. Dies gehe auch aus einem kürzlich ergangenen Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau hervor, in welchem die Arglist in einem gleichgelagerten Fall aus diesen Gründen bejaht worden sei. -6-