Aus der Zahl der Anträge erhelle, dass im Kanton Aargau im Jahre 2019 über vier Monate hinweg die vierfache Menge an potenziellen Anträgen auf Arbeitslosenentschädigung im Vergleich zu den im Jahre 2020 eingereichten Covid-19-Überbrückungskrediten hätten bearbeitet werden müssen. Dies sei insofern relevant, als das Obergericht Zürich im Urteil SB210497 zum Schluss gekommen sei, dass Prüfstellen sich im Rahmen der Covid-19- Kreditanträge aufgrund der Forderung schneller und unbürokratischer Hilfe in Umständen befunden hätten, die einer Unzumutbarkeit der Überprüfung resp. Umständen besonderer Mühe entsprochen hätten. Ein arglistiges Verhalten sei unter diesen Umständen bejaht worden.