Es bestehe zweifellos kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau. Da die Qualifikation der einfachen Lüge im Sinne der Voraussehbarkeit nicht die Überprüfung besonders erschwerender Umstände vorsehe, sondern ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches zur Unterlassung einer Überprüfung führe, greife die Argumentation der Vorinstanz nicht. Ausserdem stütze sie sich mit Blick auf die Unzumutbarkeit der Überprüfung der einfachen Lüge auf die Möglichkeit automatischer Suchläufe, komme aber selbst zum Schluss, dass eine Überprüfung erst mit Verzögerung "früher oder später" abgewickelt werden könne.