2.2. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dagegen, die Vorinstanz habe die Tathandlungen des Beschwerdegegners korrekterweise als einfache Lügen eingestuft, verkenne jedoch das qualifizierende Merkmal der erschwerten Überprüfbarkeit und der Voraussehbarkeit des Unterlassens einer Überprüfung durch ein spezielles Vertrauensverhältnis. Mit ihrer Argumentation vermische die Vorinstanz innerhalb der Qualifikationsalternativen einer einfachen Lüge die Varianten der Unzumutbarkeit der Überprüfbarkeit aufgrund besonderer Mühe und der Voraussehbarkeit einer Unterlassung der Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Getäuschtem und Täter.