Sein Verhalten sei deshalb nicht als arglistig zu qualifizieren. Mangels Arglist komme Art. 148a StGB in Betracht, dessen objektiver Tatbestand wohl erfüllt sei. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands sei fraglich, auf eine abschliessende Prüfung könne jedoch verzichtet werden: Angesichts des Deliktsbetrags von Fr. 2'180.35 sei von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB und damit von einer Übertretung nach Art. 103 StGB auszugehen, welche gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren verjähre. Mit Blick auf den letzten Tatzeitpunkt vom 22. Juni 2019 sei die Verjährung anlässlich der -5-