Seine Falschangaben seien daher als einfache Lügen zu qualifizieren. Art. 93 AHVG sehe sodann einen expliziten, gesetzlichen Mechanismus für den Austausch von Daten zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenversicherung vor. Angesichts der weit fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten könnten derartige Suchläufe von der Arbeitslosenversicherung standardisiert und ohne besonderen Aufwand durchgeführt werden.