2. 2.1. Die Vorinstanz hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdegegner habe das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" (fortan: AdvP-Formular) während zwei Monaten falsch ausgefüllt, indem er bei der Frage, ob er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, wahrheitswidrig "Nein" anstelle "Ja" angekreuzt habe. Mit dieser Täuschungshandlung sei jedoch weder die Erschaffung eines ganzen Lügengebäudes einher gegangen, noch habe der Beschwerdegegner besondere Machenschaften oder Kniffe eingesetzt, um den Täuschungserfolg herbeizuführen bzw. "abzusichern".