148a Abs. 2 StGB die Einstellung des Verfahrens verfügte. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegner sei des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 150.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen und für fünf Jahre des Landes zu verweisen (Beschwerdeantrag 2.1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber wurde in der angefochtenen -4- Verfügung nicht entschieden. Die Beschwerdeinstanz ist zur Beurteilung solcher Fragen im Übrigen sachlich nicht zuständig.