Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) mangels Arglist als nicht erfüllt. Sie hielt fest, es käme allenfalls ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 2 StGB) in Betracht. Da dieser Tatbestand aber ohnehin verjährt wäre, sei das Strafverfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (vgl. E. 4.5 der angefochtenen Verfügung). Im Beschwerdeverfahren kann demnach nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt erachtete und hinsichtlich des Tatbestands von Art. 148a Abs. 2 StGB die Einstellung des Verfahrens verfügte.