a. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. b. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 150.00, bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise 20 Tage, zu verurteilen. c. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. d. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.2. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.