Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.299 (ST.2023.47; STA.2022.4706) Art. 28 Entscheid vom 30. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, führerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], gegner […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten gegenstand vom 27. September 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (fortan: Beschwerdeführerin) er- hob am 2. Mai 2023 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage gegen A._____ (fortan: Beschwerdegegner) wegen mehrfachen Betrugs, began- gen am 21. Mai 2019 und am 22. Juni 2019. Sie beantragte, der Beschwer- degegner sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 150.00 unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatz- weise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Ausserdem sei er für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 2. Am 27. September 2023 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Brem- garten die definitive Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 12. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 27. September 2023 des Präsidium des Strafgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten sei aufzuheben. 2. 2.1. In Gutheissung der Beschwerde sei im Sinne der Anklageschrift vom 2. Mai 2023 wie folgt neu zu entscheiden: a. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. b. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 150.00, bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise 20 Tage, zu verurteilen. c. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. d. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.2. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Staates. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten (fortan: Vorinstanz) vom 27. September 2023 über die Verfahrenseinstel- lung infolge Verjährung ist beschwerdefähig i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018, 6B_337/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung ver- bindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbe- hörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 390). Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) mangels Arglist als nicht erfüllt. Sie hielt fest, es käme allenfalls ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung (Art. 148a Abs. 2 StGB) in Betracht. Da dieser Tatbestand aber ohnehin verjährt wäre, sei das Strafverfahren zufolge Eintritts der Verfol- gungsverjährung einzustellen (vgl. E. 4.5 der angefochtenen Verfügung). Im Beschwerdeverfahren kann demnach nur geprüft werden, ob die Vor- instanz zu Recht den Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt erachtete und hinsichtlich des Tatbestands von Art. 148a Abs. 2 StGB die Einstellung des Verfahrens verfügte. Soweit die Beschwerdeführerin bean- tragt, der Beschwerdegegner sei des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 150.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen und für fünf Jahre des Landes zu verweisen (Beschwerdeantrag 2.1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber wurde in der angefochtenen -4- Verfügung nicht entschieden. Die Beschwerdeinstanz ist zur Beurteilung solcher Fragen im Übrigen sachlich nicht zuständig. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – mit dem vorstehenden Vorbehalt – einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen fest, der Beschwerdegegner habe das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" (fortan: AdvP-Formular) während zwei Monaten falsch ausgefüllt, indem er bei der Frage, ob er einer Er- werbstätigkeit nachgehe, wahrheitswidrig "Nein" anstelle "Ja" angekreuzt habe. Mit dieser Täuschungshandlung sei jedoch weder die Erschaffung eines ganzen Lügengebäudes einher gegangen, noch habe der Beschwer- degegner besondere Machenschaften oder Kniffe eingesetzt, um den Täu- schungserfolg herbeizuführen bzw. "abzusichern". Er habe keine besonde- ren Anstalten getroffen, um die Entrichtung von AHV-Beiträgen und eine entsprechende Meldung an die Arbeitslosenversicherung von vornherein, etwa durch Leistung eigentlicher Schwarzarbeit, zu verhindern. Seine Falschangaben seien daher als einfache Lügen zu qualifizieren. Art. 93 AHVG sehe sodann einen expliziten, gesetzlichen Mechanismus für den Austausch von Daten zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und der Ar- beitslosenversicherung vor. Angesichts der weit fortgeschrittenen techni- schen Möglichkeiten könnten derartige Suchläufe von der Arbeitslosenver- sicherung standardisiert und ohne besonderen Aufwand durchgeführt wer- den. Der Beschwerdegegner habe zweifelsohne mit einer Überprüfung sei- ner Falschangaben und damit mit der Entlarvung derselben rechnen müs- sen, enthielten die von ihm ausgefüllten AdvP-Formulare vom Mai und Juni 2019 doch jeweils einen expliziten Hinweis, dass die Zentrale Ausgleichs- stelle die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiere. Der Beschwerdegegner habe keine weiteren Anstalten getroffen, um eine Überprüfung seiner Angaben zu verhindern oder die Behörde insbesondere durch gesonderte schriftliche Angaben oder mündliche Erklärungen in ihrem Irrtum zu bestärken. Sein Verhalten sei deshalb nicht als arglistig zu qualifizieren. Mangels Arglist komme Art. 148a StGB in Betracht, dessen objektiver Tatbestand wohl erfüllt sei. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands sei fraglich, auf eine abschlies- sende Prüfung könne jedoch verzichtet werden: Angesichts des Deliktsbe- trags von Fr. 2'180.35 sei von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB und damit von einer Übertretung nach Art. 103 StGB auszugehen, welche gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren verjähre. Mit Blick auf den letzten Tatzeitpunkt vom 22. Juni 2019 sei die Verjährung anlässlich der -5- Hauptverhandlung vom 27. September 2023 bereits eingetreten und das Verfahren damit zufolge Verfolgungsverjährung ohnehin einzustellen. 2.2. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dagegen, die Vorinstanz habe die Tathandlungen des Beschwerdegegners korrekterweise als ein- fache Lügen eingestuft, verkenne jedoch das qualifizierende Merkmal der erschwerten Überprüfbarkeit und der Voraussehbarkeit des Unterlassens einer Überprüfung durch ein spezielles Vertrauensverhältnis. Mit ihrer Ar- gumentation vermische die Vorinstanz innerhalb der Qualifikationsalterna- tiven einer einfachen Lüge die Varianten der Unzumutbarkeit der Überprüf- barkeit aufgrund besonderer Mühe und der Voraussehbarkeit einer Unter- lassung der Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses zwischen Getäuschtem und Täter. Es bestehe zweifellos kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Ar- beitslosenkasse des Kantons Aargau. Da die Qualifikation der einfachen Lüge im Sinne der Voraussehbarkeit nicht die Überprüfung besonders er- schwerender Umstände vorsehe, sondern ein besonderes Vertrauensver- hältnis, welches zur Unterlassung einer Überprüfung führe, greife die Argu- mentation der Vorinstanz nicht. Ausserdem stütze sie sich mit Blick auf die Unzumutbarkeit der Überprüfung der einfachen Lüge auf die Möglichkeit automatischer Suchläufe, komme aber selbst zum Schluss, dass eine Überprüfung erst mit Verzögerung "früher oder später" abgewickelt werden könne. Zum allgemeinen Vergleich könne die Situation im Rahmen der Vergabe von Covid-19-Überbrückungskrediten herangezogen werden. Aus der Zahl der Anträge erhelle, dass im Kanton Aargau im Jahre 2019 über vier Monate hinweg die vierfache Menge an potenziellen Anträgen auf Ar- beitslosenentschädigung im Vergleich zu den im Jahre 2020 eingereichten Covid-19-Überbrückungskrediten hätten bearbeitet werden müssen. Dies sei insofern relevant, als das Obergericht Zürich im Urteil SB210497 zum Schluss gekommen sei, dass Prüfstellen sich im Rahmen der Covid-19- Kreditanträge aufgrund der Forderung schneller und unbürokratischer Hilfe in Umständen befunden hätten, die einer Unzumutbarkeit der Überprüfung resp. Umständen besonderer Mühe entsprochen hätten. Ein arglistiges Verhalten sei unter diesen Umständen bejaht worden. Nichts anderes könne für die Antragstellung bei einer Arbeitslosenkasse gelten, welche für unmittelbare Überprüfungen ebenfalls keine Kapazität habe. Insbesondere das Ankreuzen der Antwort "Nein" auf die Frage nach einem Zwischenver- dienst erlaube keinerlei sofortige Überprüfungsmöglichkeit. Eine lücken- lose Überprüfung der Anträge sei in Anbetracht der grossen Anzahl, soweit überhaupt möglich und zumutbar, ohnehin nur mit Mühe zu bewerkstelli- gen. Dies gehe auch aus einem kürzlich ergangenen Urteil der 2. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Aargau hervor, in welchem die Arglist in einem gleichgelagerten Fall aus diesen Gründen bejaht worden sei. -6- 2.3. Der Beschwerdegegner führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz be- haupte entgegen der Beschwerdeführerin nicht, dass zwischen dem Be- schwerdegegner und der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ein be- sonderes Vertrauensverhältnis vorliege. Vielmehr komme die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, es fehle einerseits an der Unzumutbarkeit der Überprüfung der Angaben aufgrund besonderer Mühe und andererseits sei auch die Qualifikationsalternative, wonach der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abgehalten habe, nicht erfüllt. Entgegen der Beschwer- deführerin habe die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass in Art. 93 AHVG ein expliziter, gesetzlicher Mechanismus für den Austausch von Daten zwi- schen der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) und der Arbeitslosenversiche- rung vorgesehen sei. Die ZAS gleiche die Daten der ihr gemeldeten Tag- geldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichs- kassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stelle sie da- bei fest, dass eine Person, welche ein Taggeld der Arbeitslosenversiche- rung bezogen habe, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbs- tätigkeit erzielt habe, melde sie dies von Amtes wegen der zuständigen Ar- beitslosenversicherung zur weiteren Abklärung. In Art. 174 Abs. 1bis AHVV seien die Fristen für den Datenaustausch und -abgleich geregelt. Die Be- stimmung besage, dass die ZAS die ihr vom Seco bis am 31. März des der Abrechnungsperiode folgenden Jahres gelieferten Daten der Arbeitslosen- versicherung mit den von den Ausgleichskassen gelieferten Daten abglei- che. Die aus diesem Abgleich resultierenden Daten liefere die ZAS dem Seco im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 15. April und letztmals bis am 15. November. Auf den AdvP-Formu- laren werde explizit auf diesen Datenaustausch und darauf, dass sich ein Versicherungsbetrug deshalb nicht lohne, hingewiesen. Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin erfolge der Datenaustausch zwischen dem ZAS und der Arbeitslosenkasse damit sehr wohl vollständig und lü- ckenlos und es brauche für die Feststellung von unrechtmässigen Bezügen keine besonderen Anstrengungen bzw. Mühe im Einzelfall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin müsse zur Verneinung der Arglist eine Überprüfung der einfachen Lüge auch nicht "unmittelbar" oder "sofort" statt- finden können. Erforderlich sei einzig, dass die falschen Angaben nur mit besonderer Mühe überprüft werden könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei den Covid-19-Krediten gebe es im Vergleich zum Bezug von Ar- beitslosengeldern keinen gesetzlichen Datenaustausch zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Ur- teil des Obergerichts des Kantons Aargau werde zur Kenntnis genommen, es sei jedoch davon auszugehen, dass dieses einer Prüfung durch das Bundesgericht nicht standhalten würde. Die Vorinstanz habe die Arglist zu Recht verneint und sei richtigerweise zum Schluss gekommen, im Falle der Bejahung des Vorsatzes sei einzig eine Strafbarkeit gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB denkbar. Nachdem es sich dabei um eine Übertretung handle, habe sie das Verfahren infolge Verjährung richtigerweise eingestellt. -7- 3. 3.1. Der Beschwerdegegner räumt ein, sein Einkommen gegenüber der öffent- lichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau verschwiegen zu haben, in- dem er auf den AdvP-Formularen für die Monate Mai und Juni 2019 wahr- heitswidrig angab und unterschriftlich bestätigte, dass er nicht bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe. Er bestreitet jedoch, sich arglistig verhalten zu haben. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- deren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung kann durch konkludentes Handeln erfolgen (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis.). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozial- versicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständi- ger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. statt vieler: BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2 mit Hinwei- sen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behör- den dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwir- kungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2 mit Hin- weis). 3.2.2. Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR. 830.1) sind die Versicherten verpflichtet, beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze, worunter auch das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0; vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG) fällt, unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der -8- Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs er- forderlich sind (Abs. 2). 3.3. 3.3.1. Im konkreten Fall meldete sich der Beschwerdegegner am 15. Januar 2019 zur Arbeitsvermittlung an und stellte per 1. März 2019 einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (vgl. act. 45 f.). Diese richtete ihm in der Folge bis zum 21. Februar 2020 Leistungen aus (vgl. act. 43 f.). Im Jahr 2019 war der Beschwerdegegner u.a. in den Monaten Mai und Juni für die E._____ AG tätig, bei welcher er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 607.80 (Mai) sowie von Fr. 2'657.00 (Juni) erzielte (vgl. act. 50 und 57). Der Beschwerdegegner reichte der Arbeitslosenversicherung jeweils monatlich ein ausgefülltes und unterzeichnetes AdvP-Formular ein. Die vorstehend erwähnte Tätigkeit bei der E._____ AG deklarierte er gegenüber der Arbeitslosenversicherung weder im AdvP-Formular für den Monat Mai 2019 noch in jenem für den Monat Juni 2019. Die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe – mit welcher die Bitte um Beilage der entsprechenden Be- scheinigung über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen verbunden war – kreuzte er auf beiden Formularen jeweils mit "Nein" an und reichte keine Bescheinigungen oder Abrechnungen ein (vgl. act. 58 ff.). Die im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit vorgenom- menen Abgleiche zwischen den gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten bei der AHV-Ausgleichskasse und der ausgerichteten Arbeitslo- senentschädigung zeigten in der Folge, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2019 neben dem Bezug der Arbeitslosenentschädigung ein Erwerbs- einkommen erzielte, welches er nicht deklariert hatte (vgl. act. 38 und 49 ff.). Mit Verfügung vom 26. September 2022 rechnete die Arbeitslosen- kasse das vom Beschwerdegegner nicht deklarierte Einkommen als Zwi- schenverdienst an und ordnete für die zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 2'180.35 die Rückerstattung an (vgl. act. 67 ff.). Der Be- schwerdegegner erhob dagegen keine Einsprache (vgl. act. 39 und 72). 3.3.2. Der Beschwerdegegner füllte das AdvP-Formular zwei Mal falsch aus, in- dem er darin wahrheitswidrig ankreuzte, er habe im betreffenden Monat keine Arbeitstätigkeit ausgeübt und sei weiterhin arbeitslos. Damit hat er die Behörde aktiv getäuscht. Nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.2 hiervor) war er zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung ver- pflichtet. Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb grundsätzlich darauf ver- trauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschwerdegegners, die er überdies unterschriftlich bestätigte, wahrheitsgetreu sind. Sie hätte bloss weitere Abklärungen treffen müssen, wenn klare, konkrete Anhalts- punkte dafür bestanden hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Dass solche vorgelegen hätten oder dass die -9- Arbeitslosenkasse Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige An- gaben des Beschwerdegegners gehabt hätte, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht von ihm behauptet. Vorliegend ist ein Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gegeben, mithin ein ausgesproche- nes Massengeschäft. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben sind keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Der von der Be- schwerdeführerin vorgebrachte Vergleich mit den Covid-Überbrückungs- krediten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners angebracht, muss die Arbeitslosenkasse die vielen Anträge doch zeitnah bearbeiten, um die Existenz der Arbeitslosen nicht zu gefährden. Unter diesen Umstän- den kann von der Arbeitslosenkasse nicht erwartet werden, dass sie alle Bezüger von Arbeitslosenversicherungsleistungen unter Generalverdacht stellt, vielmehr darf sie ihnen ein gewisses Vertrauen entgegenbringen. Selbst wenn die Arbeitslosenkasse nicht alles unternommen haben mag, was zur unmittelbaren Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, kann ihr nicht angelastet werden, sie habe grundlegendste Vorsichtsmass- nahmen missachtet. Mit Bezug auf die Täuschungshandlung des Be- schwerdegegners ist die Arglist damit zu bejahen. 3.4. Nachdem vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist, liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor, sondern steht vielmehr der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) in Frage. Beim Betrug beträgt die Höchststrafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und die Verfolgungsverjährung tritt erst nach 15 Jahren ein (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Somit war die Strafverfolgung der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten, welche dieser am 21. Mai 2019 (vgl. act. 60) bzw. letztmals am 22. Juni 2019 (vgl. act. 58) begangen ha- ben soll, bei Erlass der vorinstanzlichen Einstellungsverfügung am 27. Sep- tember 2023 noch nicht verjährt. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner zu Unrecht wegen Verjährung eingestellt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2023 damit aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- handlung an diese zurückzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die - 10 - Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersu- chungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird zu gegebe- ner Zeit die Vorinstanz zu entscheiden haben. 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die Vorinstanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 27. September 2023 aufge- hoben und die Sache zur weiteren Behandlung an diesen zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- - 11 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch