_ stritten diese Vorwürfe in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vom 10. April 2022 (Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023) ab. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie den Schlüssel ausserdem vor zwei Jahren von den Nachbarn zurückerhalten (Strafanzeige vom 28. April 2023). Es ist daher nicht in plausibler Weise ersichtlich, wie sie – ohne einzubrechen – in die Wohnung hätten eindringen können. 5.3. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB gerechtfertigt. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.