Abgesehen davon bestehen keine konkreten Hinweise, die den potentiellen Täterkreis zu begrenzen vermöchten (E. 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hegt zwar den Verdacht, dass die Nachbarn, C._____ und D._____, etwas damit zu tun hätten. Es liegen jedoch keinerlei greifbare Anhaltspunkte vor, die diesbezüglich einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. C._____ und D._____ stritten diese Vorwürfe in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vom 10. April 2022 (Beilage zur Strafanzeige vom 28. April 2023) ab.