"Goldvreneli", das angeblich entwendet worden sei, nach einiger Zeit wieder in ihrer Handtasche gefunden habe. Ob dies mit einer möglichen Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang steht, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Aufgrund der Gesamtumstände und mangels konkreter Hinweise erscheint es jedenfalls wenig plausibel, dass vorliegend Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB begangen wurden (E. 3 hiervor).