Dass sich eine unbekannte Person einen Hausschlüssel angeeignet haben könnte, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich und lässt sich nicht anhand konkreter Anhaltspunkte belegen. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Ehemannes und der Tochter der Beschwerdeführerin scheint vielmehr naheliegend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern kann, welche Gegenstände von ihr oder ihrem Ehemann umplatziert und angeschafft wurden, und dass Gegenstände über die Jahre hinweg verloren oder zu Bruch gingen. So gab die Beschwerdeführerin selbst zu, dass sie das - 10 -