Die Person muss allerdings nicht namentlich bekannt sein. Es reicht für eine Verfahrenseröffnung gegen Unbekannt, wenn die Täterschaft im weitesten Sinne bestimmbar ist, d. h. ein Täterprofil vorliegt und der Kreis der potentiellen Täter eingeschränkt ist (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 309 StPO).