Es sei auch zweifelhaft, dass der Polizeirapport vom 13. September 2023, der erst rund ein halbes Jahr nach der Intervention der Kantonspolizei Aargau am Wohnsitz der Beschwerdeführerin verfasst worden sei, akkurat sei, womit sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf unzulässige bzw. nicht erhobene Beweismittel stütze. Auch aus diesem Grund drängten sich weitere Untersuchungen auf. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin keineswegs dement oder verwirrt, was das Arztzeugnis vom 2. Juni 2023 belege. Im Übrigen sei sie in der Lage, die gestohlenen Gegenstände zu benennen (Beschwerde, S. 6 ff.).