Auf die Aussagen des Ehemanns und der Tochter der Beschwerdeführerin könne nicht abgestellt werden, da diese nicht einvernommen worden seien, andernfalls die angeblichen Ausführungen unschwer relativiert werden könnten, da beispielsweise weder der Ehemann noch die Tochter sagen könnten, wo die Beschwerdeführerin Sachen bestelle. Es sei auch zweifelhaft, dass der Polizeirapport vom 13. September 2023, der erst rund ein halbes Jahr nach der Intervention der Kantonspolizei Aargau am Wohnsitz der Beschwerdeführerin verfasst worden sei, akkurat sei, womit sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf unzulässige bzw. nicht erhobene Beweismittel stütze.