Wert aufwiesen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe von den angeblich fehlenden wirtschaftlichen Motiven des Täters auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen, was eine Rechtsverletzung darstelle. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe nicht darlegen können, dass die Beschwerdeführerin nicht wahrheitsgemäss ausgesagt habe. Eine nähere Prüfung ihrer Aussagen sei nur im Rahmen eines Strafverfahrens möglich. Weshalb eine Deplatzierung von Gegenständen im Zuge eines Diebstahls nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, sei nicht nachvollziehbar; dies sei vielmehr notorisch.